Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen und Leistungen von der stanoc GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie beziehen sich auf sämtliche Sach- und Dienstleistungen von der stanoc GmbH.
1.2. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt stanoc GmbH nicht an, es sei denn, die stanoc GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die stanoc GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Dienstleistung vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die stanoc GmbH.
§ 2 Angebot und Abschluss
2.1. Die Angebote von der stanoc GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die stanoc GmbH, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande.
2.2. Die stanoc GmbH ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
§ 3 Lieferung und Leistung
3.1. Die stanoc GmbH ist an Liefertermine nur gebunden, sofern die stanoc GmbH diese ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.2. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist.
3.3. Das Recht zu zumutbaren Teilleistungen innerhalb der angegebenen Liefertermine und deren Fakturierung bleibt der stanoc GmbH ausdrücklich vorbehalten, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
3.4. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten ist.
3.5. Die stanoc GmbH hat Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, sofern die stanoc GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Das Eintreten höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer von der stanoc GmbH nicht zu vertretender Umstände wie staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, durch die stanoc GmbH in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen behindert ist, verlängert die Lieferfrist auch innerhalb des Verzuges angemessen. Eine solche Verzögerung von über drei Monaten Dauer berechtigt den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag.
3.6. Die stanoc GmbH behält sich das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies von der stanoc GmbH nicht zu vertreten ist. Wird die Lieferung durch die o.g. Ereignisse unmöglich oder unzumutbar, wird stanoc GmbH von ihrer Verpflichtung frei.
3.7. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle von durch die stanoc GmbH nicht zu vertretenden Verzugs oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwertes, begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers.
§ 4 Versand und Gefahrtragung
4.1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Auf dessen Wunsch und Kosten kann die Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert werden.
4.2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein und Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4.3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.4. Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Übergabe derselben an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der stanoc GmbH benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von stanoc GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus
4.1. gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung ohne Abzug fällig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die stanoc GmbH.
5.2. Scheck- und Wechsel hergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechsel entgegen Nahmen bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der stanoc GmbH. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
5.3. Verzugszinsen berechnen wir gegenüber Kaufleuten mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, gegenüber Verbrauchern mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der stanoc GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
5.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug ist die stanoc GmbH berechtigt Mahnkosten zu berechnen. Diese betragen je nach Mahnstufe (1,2 oder 3) EUR 5,00; EUR 7,50 und EUR 10,00.
5.5. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der stanoc GmbH nicht anerkannten
Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, eben sowenig die Aufrechnung mit solchen. Ansonsten ist die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen zulässig, die unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.6. Die stanoc GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen von seitens der Lieferanten oder von
Wechselkursschwankungen – bei der stanoc GmbH eintreten. Diese wird der stanoc GmbH dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Die stanoc GmbH behält sich uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die stanoc GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
6.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die stanoc GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen über Verbraucherverträge Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die stanoc GmbH schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
6.4. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für die stanoc GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der stanoc GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die stanoc GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der stanoc GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die stanoc GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die stanoc GmbH.
6.7. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde die stanoc GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und der stanoc GmbH alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
6.8. Die stanoc GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Gewährleistung
7.1. Die stanoc GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.
Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Eine vereinbarte Beschaffenheit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die stanoc GmbH. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendung Bedingungen auszuschließen.
7.2. Die gelieferte Ware ist vom Kunden nach Eintreffen auf Mängel, vereinbarte Beschaffenheit und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Mängelrüge ist bei offen zutage getretenen Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
7.3. Die stanoc GmbH hat bei berechtigter Mängelrüge die Wahl der Nacherfüllung. Ist Nacherfüllung unmöglich oder von der stanoc GmbH trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, steht dem Kunden Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu.
7.4. Bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden entfällt die Haftung von der stanoc GmbH für hieraus entstehende Folgen.
7.5. Fehlt der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine vereinbarte Beschaffenheit, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Gewährleistung der Beschaffenheit den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern. Eventuelle Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Folgeschäden bzw. Mangelfolgeschäden, insbesondere auch wegen Verlustes aufgezeichneter Daten sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der stanoc GmbH beruhen.
7.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: Betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit aller Art. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. 7.7. Die Garantieleistungen beziehen sich grundsätzlich ab Lager Landstuhl. Sämtliche Kosten und Gefahren beim Versand oder Abholung trägt der Kunde.
7.8. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die stanoc GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von der stanoc GmbH berechnet.
7.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate gegenüber Kaufleuten, 24 Monate bei einem Verbrauchsgüterkauf. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die stanoc GmbH.
§ 8 Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die stanoc GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die stanoc GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
8.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn die Pflichtverletzung beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadenrisiko umfassenden Gewährleistung einer Beschaffenheit Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht (vgl. Ziffer 7.5).
8.3. Sofern die stanoc GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von der stanoc GmbH auf die Ersatzleistung ihrer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder wegen von der stanoc GmbH zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Softwarenutzung
9.1. Der Kunde erhält ein Nutzungsrecht an den von ihm erworbenen Softwareprogrammen. Das Urheberrecht steht dem jeweiligen Hersteller zu. Bei Auftragsentwicklungen von der stanoc GmbH bedürfen hiervon abweichende Regelungen der Schriftform.
9.2. Die stanoc GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat der stanoc GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grunde erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Export- und Importgenehmigungen
10.1. Von der stanoc GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in
dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in Systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den
Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundessausfuhramt erkundigen.
10.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von der stanoc GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die
ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der stanoc GmbH.
§ 11 EG-Einfuhrumsatzsteuer
11.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die stanoc GmbH ohne gesonderte Anfrage.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der bei der stanoc GmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
11.3. Jegliche Haftung von der stanoc GmbH aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten der stanoc GmbH nicht Vorsatz bzw. grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort sind die Geschäftsräume von der stanoc GmbH in Rheine.
12.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem
Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von stanoc GmbH zuständig ist. die stanoc GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
12.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 13 Sonstiges
13.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der stanoc GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
13.2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.